Anderer Fahrer / Halter

Sollten Sie wider Erwarten zum Zeitpunkt des Parkverstoßes, DD.MM.YY, UHRZEIT bis DD.MM.YY, UHRZEIT, nicht Fahrzeugführer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen M-AB123 gewesen sein, fordern wir Sie als Halter dazu auf, uns den Fahrzeugführer für den fraglichen Zeitpunkt innerhalb der Zahlungsfrist über das untenstehende Formular mitzuteilen.

Bitte beachten Sie, dass wir Ihre Angaben auf Plausibilität prüfen werden. Sollte uns durch falsche Angaben ein Schaden entstehen, werden wir Sie dafür in Regress nehmen. Bei falschen Angaben, die auf eine betrügerische Absicht schließen lassen, behalten wir uns auch eine Strafanzeige vor.Solange Sie als Fahrzeughalter keine hinreichend konkreten Informationen zu einem möglichen, vom Halter abweichenden Fahrer offenlegen, damit wir unsere Ansprüche gegenüber dieser Person durchsetzen können, können wir weiterhin davon ausgehen, dass wir unsere Ansprüche gegenüber dem Halter geltend machen können.

Bitte beachten Sie, dass für den Fall, dass wir unsere Forderung gerichtlich von Ihnen geltend machen müssen, gemäß Urteil des BGH vom 18.12.2019, Az. XII ZR 13/19, den Halter eines Fahrzeugs eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Fahrereigenschaft bei Parkverstößen trifft. In diesem Urteil hatte der BGH entschieden, dass es aufgrund der Tatsache, dass bei Nutzung eines Parkplatzes dem Betreiber der Fahrer üblicherweise nicht bekannt ist, für die sekundäre Darlegungslast des Halters ausreicht, wenn der Parkplatzbetreiber davon ausgeht, einen Anspruch gegen den Halter als Fahrer des Fahrzeugs zu haben. Will der Halter also wirksam bestreiten, dass er selbst gefahren ist und damit einen Vertrag mit uns geschlossen hat, muss er darlegen, wer außer ihm das Fahrzeug im fraglichen Zeitraum nutzen konnte. In Übertragung der in vergleichbaren Konstellationen ergangenen Rechtsprechung des BGH zur sekundären Darlegungslast, muss der Fahrzeughalter insbesondere darlegen, welche Kenntnisse er über die Umstände einer möglichen Nutzung des Fahrzeugs durch Dritte gewonnen hat und welche Nachforschungen er hierzu angestellt hat. Die bloße Behauptung der theoretischen Möglichkeit des Zugriffs Dritter auf das Fahrzeug genügt nicht (BGH, Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15 „Afterlife“; zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung siehe BGH, Urteil vom 18.12.2019, Az. XII ZR 13/19, Rn. 35). Mit der Offenlegung des Fahrers, der den beanstandeten Verstoß begangen hat, wären unsere vertraglichen Ansprüche gegenüber diesem geltend zu machen.

Beachten Sie bitte auch, dass unabhängig von unseren Zahlungsansprüchen der Fahrzeughalter als Zustandsstörer Adressat von Unterlassungsansprüchen ist, sofern er auf Aufforderung keinen von ihm abweichenden verantwortlichen Fahrer benennt (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az. V ZR 160/14).

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Sollten Sie wider Erwarten zum Zeitpunkt des Parkverstoßes, 24.08.2023 14:53 bis 24.08.2023 15:54, nicht mehr Halter des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ROZL6368 gewesen sein, fordern wir Sie auf, uns den Halterwechsel nachzuweisen. Bitte füllen Sie dazu das untenstehende Formular aus und laden Sie einen entsprechenden Nachweis hoch. Bei falschen Angaben, die auf eine betrügerische Absicht schließen lassen, behalten wir uns auch eine Strafanzeige vor.

Bitte beachten Sie, dass wir Ihre Angaben auf Plausibilität prüfen werden. Sollte uns durch falsche Angaben ein Schaden entstehen, werden wir Sie dafür in Regress nehmen. Wir behalten uns auch vor, bei falschen Angaben, die auf eine betrügerische Absicht schließen lassen, Strafanzeige zu erstatten.

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